Themenüberblick zum Brutto-Netto-Rechner
Inhalt
- Änderungen der Berechnung 2024
- Tipps zur Brutto-Netto-Optimierung
- Sachbezüge
- Zuschüsse des Arbeitgebers
- Fahrtkostenerstattung
- Pauschalversteuerung
- Ladevorrichtungen
- Rabattfreibetrag
- Krankenkassenwechsel
- Kirchenaustritt
- Eingabehilfen zum Brutto-Netto-Rechner
Änderungen aufgrund Wachstumschancengesetz ab 2025
Am 27. März 2024 wurde das Wachstumschancengesetz im Bundesgesetzblatt verkündet.Folgende Änderungen zum Thema "Gehalt" wurden gesetzlich verankert.
- Versorgungsfreibetrag
Von Versorgungsbezügen bleibt ein prozentualer und auf einen Höchstbetrag begrenzter Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zumVersorgungsfreibetrag steuerfrei.Rückwirkend dem Jahr 2023 erfolgt die jährliche Verringerung des Prozentsatzes zur Berechnung des Versorgungsfreibetrages nicht mehrum 0,8 Prozentpunkte, sondern nur noch um 0,4 Prozentpunkte. Gleichzeitig wird der Höchstbetrag nachträglich ab 2023 umjährlich 30Euro und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um jährlich 9Euro reduziert. - Altersentlastungsbetrag
Der im Gesetz verankerte verlangsamte Anstieg des Besteuerungsanteils für die Rentewird im Bereich des Altersentlastungsbetrags nachvollzogen.Mit der Anpassung wird rückwirkend ab 2023 der Prozentsatz nicht mehr um jährlich 0,8Prozentpunkte, sondern um 0,4Prozentpunkte gesenkt.Der Höchstbetrag verringert sich ab 2023 um jährlich 19Euro anstatt bisher 38Euro. - Fünftelungsregelung bei der Lohnsteuer
Bisher kann die steuerliche Ermäßigung für Abfindungen (Fünftelregelung)bereits bei der Berechnung der Lohnsteuer berücksichtigt werden (Eingabe im Rechner unter "Weitere Einkünfte - Bezüge aus mehrjähriger Tätigkeit").Dieses Verfahren ist für Arbeitgeber kompliziert und wird daher ab 2025 gestrichen.Die steuerliche Ermäßigung können Arbeitnehmer aber weiterhin bei der Einkommensteuererklärung geltend machen, welche auch durch unserenAbfindungsrechner berechnet wird.
Diese Änderungen sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn erstmals ab dem 1.Januar 2025 anzuwenden.
Änderungen bei Gehaltsberechnung für 2024
Gegenüber dem Vorjahr wurden 2024 folgende Änderungen für die Berechnung des Gehalts berücksichtigt:
- Anhebung Grundfreibetrag auf 11.604Euro
- Anpassungen des Einkommensteuertarifs
- Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur Krankenkasse beträgt 2024 nun 1,7Prozent.
- Erhöhung der Freibeträge für Kinder auf 4.656Euro bzw. 9.312Euro.
- Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf 62.100Euro angehoben
- Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung: West (BBG West) 90.600Euro, Ost (BBG Ost) 89.400Euro
- Erhöhung der Freigrenze für den Soli auf 18.130Euro bzw. 36.260Euro.
Tipps zur Brutto-Netto-Optimierung: "Mehr netto vom Brutto"
Im Folgenden möchten wir Ihnen zahlreiche Tipps zur Lohnoptimierung vorstellen. Dabei geht es nicht um eineGehaltserhöhung, sondern darum, wie Sie -teils unter Absprache mit IhremArbeitgeber- mehr netto aus Ihrem Brutto machen können.
Wie können Sachbezüge das Netto erhöhen?
Sachbezüge sind bargeldlose Bezüge, die Ihnen der Arbeitgeber zusätzlich zum Gehalt zukommen lässt. Sie sind steuer- und sozialversicherungsfrei.
- Typische Beispiele sind Tankgutscheine oder Essensgutscheine. Sie dürfen maximal einen Wert von 44Euro je Monat haben und nicht umwandelbar in Bargeld sein.
- Auch Geschenke zu besonderen Anlässen (z.B. Geburtstag, Hochzeit, Geburt Ihres Kindes) sind Sachbezüge, die neben den genannten Tank- und Essengutscheinen bis 60Euro je Monat steuer- und sozialversicherungsfrei sind.
- Wenn Sie Ihr Diensthandy auch privat nutzen dürfen, gilt dies ebenso als Sachbezug und ist komplett steuer- und sozialversicherungsfrei.
Welche Zuschüsse des Arbeitgebers bringen mehr Netto?
Folgende Zuschüsse des Arbeitgebers, die über die Zahlung des geschuldeten Lohns hinausgehen, sind steuer- und sozialversicherungsfrei.
- Kinderbetreuungskosten für Kinder im nichtschulfähigen Alter
- Gesundheitsfördernde Maßnahmen bis 600Euro, wobei die Mitgliedschaft in einem Fitness-Studio z.B. nicht einfach dazu zählt.
- Betriebliches Fahrrad
- Unentgeltliches Nutzen einer Ladestation des Arbeitgebers
Ist eine Fahrtkostenerstattung steuerfrei?
Generell kann man Fahrt- und Reisekosten von der Steuer absetzen. Zum Beispiel können die Fahrten zurersten Tätigkeitsstelle über die Pendlerpauschale berechnet und steuerlich geltend gemacht werden.Die Fahrt- und Reisekosten können aber auch vom Arbeitgeber gezahlt werden und sind dann für den Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei.Sie können natürlich dann nicht nochmals steuerlich durch den Arbeitnehmer geltend gemacht werden.
Die mögliche steuerneutrale Fahrtkostenerstattung durch den Arbeitgeber beträgt
- 30Cent je Entfernungskilometer zur ersten Arbeitsstätte.
- 30Cent je gefahrenem Kilometer, also Hin- und Rückweg, zu auswärtigen Tätigkeiten.
- Verpflegungsmehraufwand 2023 bei Reisen in Höhe von 24Euro (25Euro ab 2024 gemäß geplantem Wachstumschancengesetz) an Arbeitstagen mit mehr als 8Stunden sowie bei An- und Abreisetagen.
- Verpflegungsmehraufwand 2023 in Höhe von 28Euro (30Euro ab 2024 gemäß geplantem Wachstumschancengesetz) bei 24Stunden.
Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber
Einige weitere Zuschüsse des Arbeitgebers kann dieser auch selbst pauschalversteuern, so dass sie für den Arbeitnehmer weiterhin steuerfrei sind.Auch so kann mehr netto aus dem Brutto herausgeholt werden.
- Der vorhin beschriebene und für beide Seiten steuerfreie Verpflegungsmehraufwand kann auch verdoppelt werden, indem der Arbeitgeber dies pauschalversteuert.
- Mahlzeitengestellung vom Arbeitgeber, sofern sie kein Lohnbestandteil sind.
- Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten, also z.B. eines Laptops oder Handys.
- Übereignung eines Fahrrads.
Ladevorrichtungen für Zuhause
Der Arbeitgeber kann auch das Einrichten einer Ladestation im Zuhause des Arbeitnehmers steuer- und sozialversicherungsfrei fördern.Dabei hat er folgende Möglichkeiten:
- Übereignung der Ladestation
- Verbilligte Überlassung der Ladestation
- Zuschüsse zur Ladestation
Was ist der Rabattfreibetrag?
Ein Rabattfreibetrag kann in Anspruch genommen werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlose oder vergünstigte Waren bzw.Dienstleistungen überlässt. Dieser Rabattfreibetrag beträgt 1.080Euro je Jahr. Es können also bis zu diesem Betrag solcheVergünstigungen steuer- und sozialversicherungsfrei in Anspruch genommen werden.In unserer Themenwelt zum Arbeitnehmerrabatt gehen wir übrigens detailliert darauf ein.
Lohnt sich ein Krankenkassenwechsel?
Auch durch einen Krankenkassenwechsel kann mehr Netto aus dem Brutto gezogen werden. Denn die Kosten der verschiedenen gesetzlichenKrankenkassen unterscheiden sich bei den Zusatzbeiträgen, die Sie auch unterZusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen vergleichen können.
Lohnt sich der Kirchenaustritt?
Der Austritt aus der Kirche und die damit wegfallendeKirchensteuer mindert natürlich auch die Steuerbelastung, erhöht also das Nettoeinkommenbei gleichbleibendem Brutto. Da sich das Begleichen der Kirchensteuer allerdings auch steuermindernd auswirkt, entspricht die Ersparnisnicht ganz der Höhe der wegfallenden Kirchensteuer.
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Nettolohn
2 500 Euro Brutto in Netto
3 500 Euro Brutto in Netto
3 000 Euro Brutto in Netto
4 000 Euro Brutto in Netto
Eingabehilfen zum Brutto-Netto-Rechner
Um die Gehaltsberechnung durchführen zu können, sind einige Eingaben erforderlich. Im Folgenden erläutern wir Ihnen die Eingabemöglichkeiten zur Berechnung des Nettogehalts.
Steuerjahr
Wählen Sie bitte im Gehaltsrechner das Steuerjahr aus, für das die Gehaltsberechnung durchgeführt werden soll.
Zum zweiten Halbjahr 2023 wurde im Zuge des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) der Beitrag zur Pflegeversicherung erhöhtund kinderreiche Familien zugleich entlastet.
Für 2024 wurden unter anderem der Grundfreibetrag auf nunmehr 11.604Euro und der Kinderfreibetrag auf 4.656 bzw. 9.312Euro erhöht.
Bruttolohn
Geben Sie bitte für den auf der linken Seite des Gehaltsrechners gewählten Zeitraum,also für Jahresbrutto, Monatsbrutto, Wochenbrutto oder Tagesbrutto Ihren entsprechenden Bruttolohn in Euro an.
Geburtsjahr
Wählen Sie bitte im Rechner Ihr Geburtsjahr aus.Wer vor Beginn eines Steuerjahres 64 ist, hat ab diesem Jahr Anspruch auf den Altersentlastungsbetrag.Dieser betrug 2005 40Prozent des Lohnes aber max. 1900Euro. Durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom Juli 2004 wird dieser Freibetrag ab 2005 jedes Jahrkontinuierlich gekürzt (2023: 13,6% und max. 646 Euro; 2024: 12,8% und max. 608 Euro), bis 2040 dieser Freibetrag ganz entfällt.Da Bestandsschutz besteht, ist zukünftig für die Höhe des Freibetrages das Erstberechtigungsjahr maßgebend. Deshalb wird hier anhand des Geburtsjahres berechnet,ab welchem Jahr man bezugsberechtigt war. Liegt das Erstberechtigungsjahr vor 2005, gilt der Freibetrag von 2005.
Kinderfreibeträge
Die Kinderfreibeträge (auf der Lohnsteuerkarte vermerkt), werden nur bei Lohnsteuerklasse I bis IV berücksichtigt und wegen des Kindergeldes auch nur beimSolidaritätszuschlag(und der Kirchensteuer). Dazu werden die Kinderfreibeträge im Rechner vom Brutto abgezogen und von der errechneten Steuer erst der Solidaritätszuschlag (und dieKirchensteuer) ermittelt.
Steuerklasse
I : Zu SteuerklasseI gehören Ledige, Geschiedene, Verheiratete, die dauernd getrennt leben sowieVerwitwete, jedoch nur wenn die Voraussetzungen für die Steuerklassen III oder IV nicht erfüllt sind und ihnen kein Haushaltsfreibetrag zusteht.
II: Personen aus SteuerklasseI erhalten dieSteuerklasseII, wenn ihnen der Haushaltsfreibetrag zusteht, weil in ihrer Wohnung im Inland mindestens ein Kind gemeldet ist,das einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält. Ist auch der andere Elternteil unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so erhältder Arbeitnehmer den Haushaltsfreibetrag nur, wenn das Kind ihm zuzuordnen ist.
III: SteuerklasseIII erhalten verheiratete Arbeitnehmer, wenn nur ein Ehegatte Arbeitslohn bezieht, oder der Ehegatte in die Steuerklasse V einzureihen ist. Voraussetzungist weiterhin, dass sie nicht dauernd getrennt leben und im Inland wohnen.
IV: SteuerklasseIV gilt nur für Verheiratete, wenn beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind, im Inland wohnen, nicht dauernd getrennt leben und beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen.Die Höhe der Lohnsteuer ist identisch mit der Steuerklasse I. Seit 2010 besteht die Möglichkeit, das Faktorverfahren zu wählen. Das zuständigeFinanzamt ermittelt auf Antrag den Faktor, der das Verhältnis der beiden Lohnsteuerbeträge widerspiegelt. Mit diesem Faktor werden die errechneten Lohnsteuern multipliziert.Dadurch wird die stärkere Belastung in StKl V gemildert und Nachzahlungen vermieden.
V: SteuerklasseV gilt für Verheiratete, die die Voraussetzungen für die Steuerklasse IV erfüllen, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse IIIeingereiht wird.
VI: SteuerklasseVI ist auf der zweiten und jeder weiteren Lohnsteuerkarte bei Arbeitnehmern einzutragen, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen. In dieser Steuerklassewerden keine Freibeträge mehr berücksichtigt, da diese schon bei der ersten Steuerklasse wirken.
Anzahl der Kinder
Anhand dieser Abfrage wird der Beitrag zur Pflegeversicherung berechnet.Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt ab dem 1.Juli 2023 aufgrund des Pflegeunterstützungs- und entlastungsgesetzes(PUEG) 3,40Prozent statt zuvor 3,05Prozent. Grundsätzlich tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber diesen Satz je zur Hälfte, also mitjeweils dann 1,70Prozent.Arbeitnehmer, die noch keine Kinder haben, aber bereits 23 Jahre oder älter sind ("0 Kinder, ≥ 23"), müssen ab 1.Juli 2023 einenzusätzlichen Beitrag von 0,60Prozent (vorher 0,35Prozent) zur Pflegeversicherung leisten. Damit ergibt sich ein Beitragssatzfür Kinderlose ab dem vollendeten 23.Lebensjahr von 1,70+0,60= 2,30Prozent.Eltern mit mindestens einem Kind, müssen diesen Zuschlag unabhängig vom Alter des Kindes nicht leisten.
Eltern mit mehr als einem Kind werden ab Juli 2023 entlastet. Der Beitrag ab dem zweiten Kind wird um 0,25Prozent pro Kind gesenkt.Die Entlastung ist auf maximal 1,00Prozent begrenzt. Ab dem fünften Kind bleibt es also bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlagsvon insgesamt bis zu 1,00Prozent.Der Abschlag gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25.Lebensjahr vollendet hat, also 25 wird. Damit ergebensich folgende Beitragssätze:
- 1,70Prozent für Eltern mit einem Kind
- 1,45Prozent für Eltern mit 2Kindern
- 1,20Prozent für Eltern mit 3Kindern
- 0,95Prozent für Eltern mit 4Kindern
- 0,70Prozent für Eltern mit 5 und mehr Kindern
Arbeitsstelle in Bundesland
Bitte wählen Sie hier aus, in welchem Bundesland Ihre Arbeitsstelle liegt. Anhand dieser Angabe kann der Brutto-Netto-Rechner neben der Kirchensteuer auch die folgendenBemessungsgrenzen und Sozialversicherungssätze berechnen. Denn nach dem Bundesland richtet sich die Beitragsbemessungsgrenze der Renten- (und Arbeitslosen-)Versicherung. Die westdeutschen Länder haben eine höhere Bemessungsgrenze.In Sachsen arbeitende Arbeitnehmer müssen zudem in 2022 und 2023 2,025Prozent der Pflegeversicherung tragen, statt 1,525Prozent in den übrigen Ländern.Der Arbeitgeber zahlt in Sachsen nur 1,025Prozent der Pflegeversicherung.Dafür haben die Sachsen einen arbeitsfreien Tag mehr (Buß- und Bettag).
Kirchensteuer
Bitte wählen Sie hier aus, ob Sie kirchensteuerpflichtig sind. Der Kirchensteuersatz beträgt derzeit in Bayern undBaden-Württemberg 8nbsp;Prozent und in den übrigen Bundesländern 9Prozent der Einkommensteuer. Der Gehaltsrechnerberechnet automatisch den richtigen Kirchensteuersatz anhand des ausgewählten Bundeslandes.
Rentenversicherungspflicht
Geben Sie bitte im Gehaltsrechner an, ob Sie rentenversicherungspflichtig sind.Löhne von rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern werden nach der Allgemeinen Tabelle versteuert.Personen, die keiner Renteversicherungspflicht unterliegen, wie z.B. Beamte und Gesellschafter-Geschäftsführer, werden nach der Besondere Tabelle besteuert,die eine geringere Vorsorgepauschale berücksichtigt.
Krankenversicherung
Seit 2015 ist der Krankenkassen-Einheitstarif von der Bundesregierung auf 14,6Prozent festgelegt. Dies ist der normale Beitragssatz für die gesetzlicheKrankenversicherung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernehmen jeweils die Hälfte davon.Der ermäßigte Satz beträgt 14,0Prozent und gilt für Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Dazu gehören z.B. Vorruhestandsgeldbezieherund Arbeitnehmer, die eine Rente oder eine Pension beziehen. Auch in diesem Fall wird der Beitrag zur Hälfte vom Arbeitnehmer geleistet.Nach Auswahl von "privat versichert" erhalten Sie weitere Eingabefelder zur Angabe Ihrer monatlichen Beiträge zur privaten Krankenversicherung.
Bei Auswahl "Privat versichert": Beitrag je Monat zur PKV
Bei privat Krankenversicherten bitte hier die Monatsprämie für die Kranken- und Pflegeversicherung eingeben.Diese Angaben werden zur Berechnung vom Brutto- zum Nettolohn(Gesamtbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss) herangezogen.
Bei Auswahl "Privat versichert": Arbeitgeberzuschuss zur PKV
Geben Sie bitte hier den Arbeitgeberzuschuss Ihres Arbeitgebers in den Gehaltsrechner ein.In der Regel werden die Beiträge zur privaten Krankenversicherung zur Hälfte (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) vom Arbeitgeber übernommen.
Bei Auswahl "Privat versichert": Basisbeitrag je Monat zur PKV
Bei privat Krankenversicherten bitte im Gehaltsrechner den von der Privatkasse mitgeteilten Basisbeitrag (berücksichtigungsfähiger Beitrag) eingeben.Unterschiede zwischen dem tatsächlichen Beitrag und dem Basisbeitrag können z.B. dadurch entstehen, dass Sie einen hochwertigen Versicherungsschutz haben.Der Beitrag für den Basisschutz entspricht dem Schutz entsprechend den Leistungen der gesetzlichen Kassen.Dieser wird zur Berechnung der Vorsorgepauschale (Basisbeitrag abzüglich (einem verringerten) Arbeitgeberzuschuss) benötigt.
Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung
Gemäß Bundesanzeiger beträgt 2024 der durchschnittliche kassenindividuelle Zusatzbeitrag 1,7Prozent (2023: 1,6Prozent) und gilt als Richtgrößefür die Krankenkassen bei der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeitragssätze.Bereits seit einigen Jahren wird dieser Zusatzbeitrag wieder von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen geleistet, was vom Gehaltsrechner automatisch berechnet wird.Dies war zuvor anders: Während der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich geteilt wurde, konnten die Krankenkasseneinen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben, welcher vollständig vom Arbeitnehmer zu tragen war.Informieren Sie sich über die Höhe des von Ihrer Krankenkasse erhobenen Zusatzbeitrags in unserem KrankenkassenBeitrags Rechner.
Weitere Einkünfte / Einträge in LSt-Karte
Nach Auswahl von "ja" erhalten Sie im Rechner weitere Eingabefelder zur Angabe von Einmalbezügen, Bezügen aus mehrjähriger Tätigkeit sowie Jahresfreibeträgen undHinzurechnungsbeträgen auf der Lohnsteuerkarte.
Was sind Bezüge aus mehrjähriger Tätigkeit?
Bei Abfindungen/Vergütung für mehrjährige Tätigkeit wird nur von einem Fünftel dieser Einnahme die Steuer berechnet("Fünftelregelung") und der sich dadurch ergebende Steuermehrbetragdann mit 5 multipliziert. Dies ist besonders günstig in der unteren Progressionszone, wenn also keine oder nur geringe laufende Einnahmen vorliegen.Seit 2010 werden auf Grund der Änderung des § 39b EStG Entschädigungszahlungen nach §24 EStG Nr.1 nicht mehr bei der Berechnung derVorsorgepauschale mit berücksichtigt.Abfindungen können Sie also an dieser Stelle in den Brutto-Netto-Rechner eingeben.
Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte
Zur Eingabe in den Gehaltsrechner entnehmen Sie ggf. den Jahresfreibetrag Ihrer Lohnsteuerkarte.
Hinzurechnungsbetrag auf LSt-Karte
Entnehmen Sie ggf. den Hinzurechnungsbetrag Ihrer ersten Lohnsteuerkarte (nur wenn mehrere Arbeitsverhältnisse / Lohnsteuerkarten bestehen / vorliegen).